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18.05.2025

Keine Beweislastumkehr aufgrund von GAV-Bestimmung

Bundesgerichtsentscheid zur Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 sowie der L-GAV schreiben Arbeitgebern vor, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden aufzuzeichnen sind – Arbeitspläne genügen dabei nicht. Es sind insbesondere Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die Pausen (ab einer halben Stunde) und deren Lage festzuhalten. Die Aufzeichnungen müssen am Ende des Monats von beiden Parteien eingesehen werden; je nachdem, wer die Zeit erfasst hat, muss die jeweils andere Partei unterzeichnen.

Abgesehen davon, dass Arbeitgebende diese Pflicht von Gesetzes wegen erfüllen müssen und bei Nichteinhalten von der Kontrollstelle des L-GAV eine Sofortbusse ausgesprochen werden kann, besteht für Arbeitgebende ein grosses Interesse, diese Informationen als Kontrollinstrument zu nutzen.

Planerische Mängel können eher entdeckt werden, beispielsweise wenn zu viele Überstunden entstehen oder, was nicht weniger häufig vorkommt, zu wenige Stunden geleistet werden. Werden solche Erkenntnisse dem Arbeitgebenden erst am Ende des Arbeitsverhältnisses bewusst, kann dies zu Mehrkosten führen, welche oft vermeidbar gewesen wären.

Das Bundesgericht hatte sich unlängst mit einem Fall aus dem Gastgewerbe zu befassen. Dabei ging es um die Frage, welche Beweiskraft einer Schatten-Arbeitszeiterfassung des Mitarbeiters zukommt, wenn der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt.

Auch im Arbeitsrecht gilt die Regel gemäss Art. 8 ZGB, dass derjenige die Beweislast trägt, welcher aus dem Vorhandensein einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet. Sprich, wer Geld für Überstunden fordert, muss die geleisteten Überstunden auch beweisen.

In Art. 21 Ziffer 4 L-GAV heisst es dazu: «Kommt der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, wird eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zugelassen.»

Teilweise leiten Rechtsvertreter klagender Mitarbeitender aus dieser Bestimmung verfehlterweise ab, es komme zu einer Beweislastumkehr. Sie gehen davon aus, dass ein Mitarbeiter lediglich seine eigene Aufzeichnung vorlegen müsse, um eine Überstundenentschädigung geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber selbst keine offizielle und unterzeichnete Zeiterfassung ins Recht legen kann.

Gäbe es tatsächlich eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Mitarbeiters, müsste nun der Arbeitgeber beweisen, dass der Mitarbeiter keine Überstunden geleistet hat.

Das Bundesgericht wies im vorgenannten Urteil die Klage ab und erläuterte erneut, wie schon in früheren Entscheiden, Art. 21 Ziffer 4 L-GAV bewirke keine eigentliche Umkehr der Beweislast. Den Aufzeichnungen des Mitarbeitenden kann (lediglich) der Wert eines weiteren (allfällig ausreichend erbrachten) Beweises anstatt nur einer Parteibehauptung zukommen.

In vorliegendem Fall stellten dies auch bereits die unteren Instanzen fest. Sie wiesen die Klage des Mitarbeiters ab, weil es ihm alleine durch seine Aufzeichnung nicht gelang, seine vermeintlich geleisteten Überstunden, fehlenden Ruhetage und nicht bezogenen Feiertage genügend detailliert und begründet nachzuweisen.

Fazit: Die Arbeitszeiterfassung ist eine Pflicht der Arbeitgebenden. Fehlt eine solche, können Aufzeichnungen von Mitarbeitenden vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden. Eine Beweislastumkehr erfolgt dadurch jedoch nicht. Ansprüche müssen weiterhin von Mitarbeitenden detailliert und begründet dargelegt werden.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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